Gestern erschien, wie bereits erwähnt, ein Artikel in der FAZ, der mit „Im Niemandsland?“ betitelt war und unfreiwillig deutlich macht, wie weit der Abschied von einigen basalen Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Literatur und Rechtsprechung bereits gediehen ist. Der Beitrag, ein Bericht vom Deutschen Verwaltungsrichtertag in Weimar, ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Im Kern geht es um nicht weniger als um das aktuelle Verständnis der Menschenwürdegarantie, Art. 1 Abs.1 GG. „Aktuelles Verständnis?“, wird da mancher fragen, „Unterliegt denn die Würde des Menschen zeitgeistigen Strömungen, wie etwa die Frage nach dem aktuellen Superstar?“ Antwort: neuerdings ja! Aber der Reihe nach.
I. Vorspiel:
Um dem Artikel und den darin behandelten Problemen gerecht zu werden, muss ich etwas weiter ausholen: vor knapp vier Jahren, am 03.09.2003, erschien – ebenfalls in der FAZ – ein Warnruf des ehemaligen Verfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde, den er mit „Die Würde des Menschen war unantastbar“ überschrieb. Darin empörte sich Böckenförde über eine neue Bearbeitung des Artikel 1 GG im führenden Kommentarwerk zum Grundgesetz, dem sog. „Maunz/Dürig“. In dieser, vom Bonner Staatsrechtler Matthias Herdegen zu verantwortenden, Neubearbeitung war (und ist) davon die Rede, dass Art. 1 Abs.1 GG nicht länger „oberstes Konstitutionsprinzip allen objektiven Rechts“ und damit „verbindlicher Maßstab für alles staatliche Handeln“ sei (was die bis dato im Maunz/Dürig vertretene Interpretation war), sondern ein Grundrecht wie jedes andere auch. Die Menschenwürde könne also genauso staatlichen Begrenzungen unterliegen, wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, Ausübung der Religionsfreiheit, Eigentum und so fort. Herdegen rechtfertigte seine positivistisch motivierte Interpretation mit einer radikalen Absage an das Naturrecht, das Dürig 1958 noch die Brücke gewesen war, die Unantastbarkeit dieser staatlichen Garantie zu begründen. Bei seiner Neuinterpretation nahm Herdegen daher auch in Kauf, die verfassungsrechtlichen Lehren aus der nationalsozialistischen Vergangenheit, zu denen insbesondere auch die implizite Statuierung eines naturrechtlich fundierten Menschenbildes gehörte, das im Menschen eben nicht nur bloßes Material zur Verwirklichung von Staatszielen erblickt, sondern ihn als ein mit angeborenenen, unveräußerlichen Rechten ausgestattetes Subjekt betrachtet, zu ignorieren – oder zumindest zu relativieren. Ohne den Streitstand hier weiter zu vertiefen, sei noch kurz angemerkt, dass Böckenfördes Empörung so groß war, dass er empfahl, den Namen „Dürig“ aus dem Autorenverzeichnis zu streichen. Ein unter Juristen beispielloser Vorgang. Man sollte meinen, dass die Brisanz der Auseinandersetzung auch anderswo erkannt worden wäre, dass sie jedenfalls in der juristischen Fachliteratur ihren Niederschlag gefunden hätte. Tatsächlich mutmaßten damals nicht wenige, nun sei der Boden bereitet für eine veritable öffentliche Diskussion über die fraglos zentrale Grundrechtsgarantie, die die deutsche Verfassung zu bieten hat. Sie blieb aus. Bis auf ein paar altgediente Recken der Staatswissenschaften, darunter ein anderer ehemaliger Verfassungsrichter, Ernst Benda, war von deutschen Lehrstühlen nicht viel zu vernehmen. Von der sonstigen Öffentlichkeit schon gar nicht. Dieses Schweigen fiel schon damals den aufmerksameren Beobachtern unangenehm auf. Es sollte nicht ohne Folgen bleiben.
II. Zwischenspiel
Wie weit das relativistische Verständnis der Menschenwürde bereits fortgeschritten ist, konnte man beispielhaft an einigen Bundestagsdebatten im Jahre 2004 verfolgen, in denen es um die Verabschiedung eines Luftsicherheitsgesetzes ging. Einer der vom Innenausschuss des Bundestages seinerzeit bestellten Gutachter war Manfred Baldus, seines Zeichens Staatsrechtslehrer an der Universität Erfurt. Wir werden ihm gleich im aktuellen FAZ-Artikel wiederbegegenen. Damals jedenfalls fanden sämtliche geladenen Gutachter – allesamt übrigens Staats- und Verwaltungsrechtler, nicht ein einziger Straf- oder Zivilrechtler war dabei – an der Regelung nichts auszusetzen, die es dem Bundesverteidigungsminister erlauben sollte, im Notfall ein entführtes Passagierflugzeug abzuschießen. Baldus schrieb in seiner Stellungnahme, dass „die Menschenwürde der entführten Passagiere“ im Falle des Abschusses „unangetastet“ bliebe. Denn: eine solche „in Kauf genommene Tötung der Passagiere geht nicht mit Verhaltensweisen und Motivationen einher, durch die den Betroffenen der Achtungsanspruch als Mensch abgesprochen wird.“ Schließlich ziele „die zum Tod der Passagiere führende Maßnahme allein darauf, das Leben der Menschen zu retten, die am Zielort des Absturzes bedroht sind.“ Auf eine skeptische Nachfrage des Abgeordneten Ströbele (den diese Skepsis in der späteren Beratung im Plenum des Bundestages freilich schon wieder verlassen hatte) antwortete er, „Der Staat verkürzt hier nur einen Kausalfall, an dessen Ende eh schon der Tod dieser nichtverantwortlichen Passagiere stehen würde.“
Nun hat das Bundesverfassungsgericht im Februar 2006 mit unüberbietbarer Deutlichkeit entschieden, dass genau diese Ansicht „geradezu unverhohlen“ zum Ausdruck bringe, dass „die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden“, was „vor der Geltung der Menschenwürdegarantie schlicht unvorstellbar“ sei. Die betroffenen Geiseln würden dadurch, dass „ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht. Indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“
Gut, dass wir das Bundesverfassungsgericht haben, möchte man meinen, und schlecht, dass wir Staatsrechtslehrer wie Manfred Baldus haben, die an deutschen Universitäten Jura unterrichten dürfen, und auch schlecht, dass wir Abgeordnete wie Hans-Christian Ströbele haben, die kritische Fragen nur in Ausschüssen stellen, in der entscheidenden Abstimmung aber brav die Hand heben.
III. Hauptstück
Nun aber zum Deutschen Verwaltungsrichtertag, der im FAZ-Artikel geschildert wird und auf dem Manfred Baldus als Referent geladen war. Es ging, soweit keine Überraschung, um die aktuellen Diskussionen im Zusammenhang mit bereits beschlossenen oder geplanten Gesetzen zur Terrorismus“bekämpfung“ (zur Kritik an diesem martialischen Sprachgebrauch ein anderes Mal mehr). Insbesondere darum, ob in diesem „Kampf“ die Verhältnismäßigkeit der Mittel noch gewahrt sei. Baldus begann mit der Feststellung, dass es „gänzlich unabwägbare“ Rechtsgüter nicht gebe. Ausdrücklich auch die Menschenwürde sei keinesfalls der Abwägung enthoben. Dies zeige sich schon daran, dass der Staat ja verpflichtet sei, die Menschenwürde zu achten, wodurch „Konflikte und Abwägungen programmiert“ seien. Der FAZ-Berichterstatter, Reinhard Müller, nennt diese Ausführungen „selbstverständlich“ – und wundert sich über „Widerstand bei den Verwaltungsrichtern“. Weil ihm dieser Widerstand offenbar suspekt ist, zögert Müller nicht, ausschließlich solche Zwischenfragen wiederzugeben, bei denen man sich fragen muss, ob ihre Urheber den Verstand verloren haben. Und insoweit ist der Beitrag auch wieder lehrreich: es wird deutlich, wer in diesem Land zum Richter berufen werden kann. Da soll zum Beispiel gefragt worden sein, warum der Staat denn so „neurotisch“ reagiere und ob der „Krieg gegen den Terrorismus“ nicht viel mehr Opfer gekostet habe als der Terrorismus selbst. Ein absurder Hinweis auf die Zahl der Opfer von Verkehrsunfällen soll auch gefallen sein: man möge doch bedenken, dass auch nicht vor jede Kneipe ein Polizist gestellt würde, um Trunkenheitsfahrten zu verhindern. Was das eine mit dem anderen unmittelbar zu tun haben könnte, bleibt unerfindlich. Selbstverständlich hat Müller leichtes Spiel, solche Einwände in das ihnen gebührende Licht zu setzen. Damit lassen sich natürlich auch etwaige ernstzunehmende Vorbehalte, die ihm nicht einmal der Erwähnung wert sind, dem Bereich der Hysterie zuordnen.
Als Baldus dann – in seinem Denken durchaus konsequent – davon spricht, dass es auch kein absolutes Folterverbot, weder nach dem Grundgesetz noch nach völkerrechtlichen Verträgen, geben könne, wacht der Verwaltungsrichtertag aber doch noch auf, und der Gastredner erntet nunmehr „heftigen Widerstand“. Eine Richterin soll sich mit der Äußerung hervorgetan haben, dass ja gerade der Fall Daschner zeige, dass Folter nichts bringe: schließlich sei das Kind zu jenem Zeitpunkt schon tot gewesen!
Nach einem solchen Zwischenruf wäre einmal ernsthaft die Frage zu prüfen, ob nicht die Juristenausbildung in diesem unserem Lande ebenso wie das Auswahlverfahren, das über die Berufung zum Richteramt entscheidet, einer gründlichen Generalrevision unterzogen werden müsste anstatt immer nur an unwesentlichen Details herumzudoktern.
Baldus jedenfalls, einmal in Fahrt, plädiert daraufhin offen für die gesetzliche Regelung von Folter, die er dann natürlich nicht mehr Folter, sondern beschönigend „staatlichen Zwang“ nennt. Man dürfe die Beamten „nicht allein lassen“ und solche Fälle dem Zufall überlassen! Das hat der Mann wirklich gesagt! Und auch so gemeint!
Während dieser Teil der Baldusschen Ausführungen also immerhin auf ernsthaften Widerstand stieß, war man sich, so der FAZ-Bericht, weitgehend einig, was das Outsourcing von Folter angeht: Informationen aus dem Ausland, die womöglich unter Folter gewonnen wurden, sollten hierzulande zur Gefahrenabwehr verwendet werden dürfen. Es sei nämlich einer Information sowieso nicht anzusehen, auf welche Weise sie zustande gekommen ist. Außerdem habe der Staat eine Schutzpflicht, die er „sträflich vernachlässigen“ würde, wenn er solche Informationen ungenutzt ließe.
Zur Erinnerung: das Bundesverfassungsgericht sagt im oben zitierten Urteil auch folgenden Satz: „Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die mit der Verfassung in Einklang stehen.“ Aber Baldus wie auch die Mehrheit der anwesenden Verwaltungsrichter scheinen es ohnehin nicht gelesen zu haben. Oder sie glauben, die Grundrechtsgebundenheit deutscher Behörden beziehe sich nur auf das Territorium der Bundesrepublik. Einer solchen Vermutung ist das Gericht jedoch schon in seinem sog. G-10-Urteil von 1999 mit klaren Worten entgegengetreten: „Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses“, heißt es da im zweiten Leitsatz, „ist nicht auf das Inland beschränkt. Art. 10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft ist.“ – Es bedarf keiner größeren gedanklichen Anstrengungen zu argumentieren, dass das, was für Art. 10 GG gilt, der Sache nach erst recht für Art. 1 Abs.1 GG gelten muss.
Anders sei es, so beruhigt uns der Artikel sogleich, im Strafverfahren: dort dürften unter Folter erpresste Aussagen keinesfalls verwendet werden. Was stimmt. Aber die Beruhigung ist eine scheinheilige, wenn man bedenkt, dass die gegenwärtige Gesetzgebung unter der Expertise von Leuten wie Manfred Baldus drauf und dran ist, die Grenzen zwischen präventivem Gefahrenabwehrrecht und repressivem Strafverfolgungsrecht zu verwischen; und zwar mit dem Ziel eines einheitlichen Sicherheitsrechts, in dem die Gewährung rechtsstaatlicher Garantien und Verfahrensgrundrechte davon abhängt, ob die jeweilige grundrechtseingreifende Maßnahme nun repressiv oder präventiv begründet wird. Was zunächst einmal allein Sache der vor Ort agierenden „Herrin des Verfahrens“, der Polizei (nicht der StA), ist. Dieses eminent bedeutsame Problem wird nicht einmal angeschnitten.
Was dann noch kommt, kann auch nicht mehr verwundern. Etwa, dass das grundgesetzliche sog. Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten und Polizei, demzufolge – vereinfacht gesprochen – derjenige, der alles weiß (Geheimdienst), nicht alles dürfen soll und derjenige, der alles darf (Polizei), nicht alles wissen soll – dass dieses Trennungsgebot also ohnehin schon längst Geschichte sei. Denn durch die Zuweisung von „Vorfeldkompetenzen“ an die Polizei habe es schon lange seine praktische Bedeutung eingebüßt und solle, so Baldus, „etwas verhindern, was wir längst haben.“
Nach so viel dankenswerter Offenheit will sich auch Reinhard Müller, FAZ, nicht lumpen lassen und redet davon, wie notwendig es sei, „überkommene Regeln“ stets daraufhin zu überprüfen, ob das rechtsstaatliche Instrumentarium „neu zu justieren“ sei. Was bei seinen und Baldus‘ Vorstellungen noch an Rechtsstaatlichkeit übrig bleiben soll, das sagt er nicht. „Einen gewissen Vertrauensvorschuss“, so beschließt er gütig den Artikel, hätten nicht nur die Richter einer rechtsstaatlichen Justiz verdient, sondern auch die demokratische gewählte Regierung und der Gesetzgeber.
„Alles wird gut.“ – Ist es das, was uns Herr Müller damit sagen will? Nun, in Anbetracht der von ihm selbst zitierten Meinungsäußerungen mancher Verwaltungsrichter überrascht die Kühnheit seiner Hoffnung, Richter und Justiz betreffend, denn doch. Ihm selbst scheint sie nicht aufzufallen. Der Selige.
V. Nachspiel
Soweit zum gegenwärtigen Stand der Dinge, was die Menschenwürde anlangt. Wenn es so weiter geht, ist es bald an der Zeit, ihren Nachruf zu verfassen. Ein pathologisches Bedürfnis, man muss es so nennen, ist unter deutschen Staatsrechtlern im Angesicht des Terrors vorherrschend geworden, hat sich ihrer bemächtigt. Einige Verwaltungsrechtler sind inzwischen zu seelenlosen Robotern regrediert, die jeden – wirklich jeden – Lebenssachverhalt „vom Staat her denken“, wie der Titel eines Buches, das sich mit dem Dezisionismus Carl Schmitts beschäftigt, so treffend nahelegt. Das ist krank. Und unjuristisch. Es zeugt darüberhinaus von magelndem Mut zu eigener Verantwortung und einem schiefen Menschenbild. Anstatt die Dinge vom Einzelnen aus zu betrachten wird umgekehrt von oben, von der – vermeintlichen! – Gesamtheit, „nach unten“ gedacht. Was noch nicht geregelt ist, wird eben geregelt. Dass es Bereiche geben könnte, die ausdrücklich und notwendig der staatlichen Regelungskompetenz entzogen sind und auch entzogen sein müssen, will man das Wertvollste der Verfassung erhalten, dieser Gedanke kommt überhaupt nicht vor. Mit der Regelung von Sachverhalten, die in einem Rechtsstaat einfach nicht geregelt werden dürfen, kann man sich aber auch so schön „Rechtssicherheit“ vorgaukeln. Und wer, um Himmels willen, könnte vertreten, dass unkündbare und bestversorgte Beamte eine Entscheidung fällen müssten, für die es keine gesetzliche Gebrauchsanweisung gibt und sich damit dem Risiko aussetzen, für die Folgen ihrer Entscheidung einstehen zu müssen? Nein, damit darf man die Beamten doch „nicht alleine lassen“.
Es ist eine deutsche Krankheit. Sie ist einerseits das Substrat hegelschen Denkens, das den Glauben an eine strukturierte und strukurierbare Welt rational begründete, andererseits Produkt unbewußter kollektiver Prozesse und Traumata, wie die Erfahrung zweier (verlorener) Weltkriege, Enteignungen, Diktaturen, etc., die diese Kontrollsucht nähren. Allein, es müßte doch manchem auffallen, dass die fortwährende Produktion von Gesetzen, Verordnungen, Bestimmungen, usw. zur steten Aushöhlung just eben jener Rechte führt, die die Autoren des Grundgesetzes in bewußter Entgegnung auf die Barbarei des Nazi-Unrechtsstaates 1948 an die Spitze des Grundgesetzes stellten. Art. 1 Abs. 1 GG hatte in der Urfassung schlicht geheißen: „Niemand soll mehr so wie im Nationalsozialismus behandelt werden.“ Soweit ist es freilich noch nicht, wird es wohl auch nicht kommen, aber das liberale Lebensgefühl, das einen in der alten Bundesrepublik ab und an wenigstens beschleichen konnte, ist in Gefahr in den ewigen Jagdgründen deutschen Sicherheits- und Kontrollbedürfnisses zu versinken – und mit ihm solche Kleinigkeiten wie die bedingungslose und uneingeschränkte staatliche Achtung der Menschenwürde.
Gratulation zu diesem hervorragenden Artikel! Ich will nicht kleinlich eine divergierende Hegel-Interpreattion beisteuern, darum nur volles Lob: Es ist eine Freude, Dich zu lesen.
[...] genialer Artikel zur juristischen Demontage der Menschenwürde: in coram publico Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz [...]
Bravo! Ich bin sprachlos. Exzellente Ausführung.
Vielen Dank für die Blumen! Das wird mir Motivation sein, hier weiter am Ball zu bleiben.
Das sollte man eigentlich mal an den Unis an Jurastudenten verteilen, bevor die sich anstecken lassen.
Der Text sieht zwar lang aus, aber er ist gut zu lesen, vielen Dank für die Mühe!
(Übrigens funktioniert bei mir der FAZ-link nicht und die Suche dort hilft mir auch nicht)
Notiz an mich: in coram publico regelmäßig ansteuern!
@ N
Du hast recht: der Artikel ist nicht mehr online abrufbar, nicht einmal für Abonnenten. Warum, weiß ich nicht. Jedenfalls sehr schade, denn die Leserkommentare auf der FAZ-Seite hätten mich sehr interessiert. Der wesentliche Inhalt des Artikels ist aber in meinem Beitrag wiedergegeben.
Ein sehr guter Artikel. Da tun sich ja Abgründe auf. Vor einiger zeit hatte ich noch mal das Zentner-Buch “Illustrierte Geschichte der Ära Adenauer” gelesen. Es war sehr interessant, noch einmal in zusammengeraffter Form präsentiert zu bekommen, wie das Grundgesetz entstand und welche Intentionen die “Väter” dieses GG dabei umtrieb. Mittlerweile scheint davon nichts mehr relevant zu sein, wenn ich die aktuellen Diskussionen verfolge.
Echt richtig heftig. Und problematisch, wie weit das schon vorangeschritten ist.
Ich bin begeistert über den Artikel. Der Dürig-Kommentar ist mir auch schon – äußerst – übel aufgefallen, das Gleiche gilt für die bei einigen Staats- und Verfassungsrechtlern bekannte Liebe zu Carl Schmitt und dessen Denken. Die Sache mit dem Dürig-Kommentar war sogar einer der Gründe, warum ich mit dem Bloggen angefangen habe. Es hat mich seit 2004, wo ich davon Kenntnis erhielt, bis heute beschäftigt.
Das gilt besonders in Zusammenhang mit bestimmten (sogar in der deutschen Leit-Publizistik sich ausbreitenden) Denkweisen und Ideologien, bei denen ich meine, dass diese – sogar sehr deutlich – gegen die Menschenwürde gerichtet sind.
Wenn ich noch einen großen Wunsch an “in coram publico” richten darf:
Bitte weiterbloggen!
[...] hatte neulich schon darauf hingewiesen, dass Verfahrensgrundrechte des Beschuldigten mehr und mehr dadurch [...]