Die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern hat vermuteten Demonstranten des bevorstehenden G-8-Gipfels „Geruchsproben“ durch Polizeihunde abnehmen lassen. Das Verfahren klingt so irre, dass es in meiner wöchentlichen kleinen Presseschau einfach Erwähnung finden muss. Dazu aber später. Zunächst zu einer anderen Meldung, die beim ein oder anderen in der täglichen Informationsflut wahrscheinlich untergegangen sein dürfte – falls sie es überhaupt schaffte, ans Kurzzeitgedächtnis anzudocken. Es handelt sich um eine Meldung aus der FAZ. Sie betrifft Konrad Adenauer.
Der soll nämlich ein weit entschiedenerer Befürworter einer umfassenden Entnazifizierung gewesen sein als bislang bekannt. Was mein Vorurteil ihm gegenüber zumindest ins Wanken bringt: ich dachte nämlich bisher immer, der „Alte aus Rhöndorf“ habe nach dem Krieg die Alt-Nazis mehr oder weniger ohne Reue in die neue Bundesrepublik übernommen, um so einerseits auf einen funktionierenden Verwaltungsapparat zurückgreifen zu können, andererseits das Entstehen einer größeren Neo-Nazi-Partei von vornherein zu verhindern. An den beiden letzteren Vermutungen muss ich nichts zurücknehmen, aber das „ohne Reue“ ist zumindest zweifelhaft geworden. Denn einer neuer Dokumentenfund legt nahe, dass Adenauer sehr deutliche Ansichten hatte, wie mit ehemaligen NS-Parteimitgliedern zu verfahren sei: diese sollten „eliminiert“ werden – jedenfalls aus dem politischen Leben der Nachkriegsgesellschaft. Auch sollte ihnen der Zugang zu öffentlichen Ämtern, zu hoheitlichem Handeln überhaupt, in der neuen Bundesrepublik verwehrt bleiben. So jedenfalls soll sich Adenauer gegenüber einem amerikanischen Offizier geäußert haben, der im Auftrag des amerikanischen Hochkomissars McCloy die Nachkriegsgesellschaft-West nach politischen Köpfen sondierte.
Heißt das, Adenauer war gar nicht so opportunistisch, wie es die heute gängige Unterstellung nahelegt? Oder wollte er sich nur durch eine entschiedene Haltung in Sachen Entnazifizierung bei seinen „Gutachtern“ lieb Kind machen und in ein schmeichelhaftes Licht rücken? Seine Antipathie gegenüber den Nazi-Eliten soll immerhin so groß gewesen sein, dass er ausdrücklich auch Sanktionen auch für jene Kriegsgewinnler aus der deutschen Industrie forderte, die nicht Mitglieder der Partei waren.
Aus alledem ist – wie bekannt – nicht viel geworden. Adenauer ließ später seinen FDP-Innenminister Dehler gewähren, als der die Beamten- und Richterschaft des „Dritten Reichs“ bis auf ganz wenige Ausnahmen in den Staatsdienst der Bundesrepublik übernahm – bei pensionsmäßiger Anrechnung der unter der Naziherrschaft geleisteten Dienstzeiten.
Wie also soll man den Dokumentenfund nun bewerten? War Adenauer anti-nazistisch, gleichzeitig aber Realist genug, sich der „Macht des Faktischen“ zu beugen, die in der existentiellen sowjetischen Bedrohung hinter dem eisernen Vorhang lauerte? Oder war sein Handeln nur um so verwerflicher, als er, obwohl ihm die Zahlen wohlbekannt waren („9 Prozent der Bevölkerung, aber 95 Prozent der Richter und 91 Prozent der Rechtsanwälte [waren] Parteimitglieder“), einmal Kanzler, von seiner klaren Linie alsbald abwich und die funktionelle Trägerschaft des NS-Staates fast ausnahmslos in die Bundesrepublik „integrierte“?
Der Fund wirft jedenfalls mehr Fragen auf als er beantwortet.
Was nun die Aktionen der Polizei im Vorfeld des G-8-Treffens angeht, so sind diese zweifellos geeignet, den Vorwurf der Hysterie just gegen jene zu wenden, die diesen sonst den Skeptikern der aktuellen Sicherheitsparanoia entgegenhalten. Die Abnahme von Geruchsproben ist durch die Blogs und Presse gegangen und meist zutreffend kommentiert worden. Erwähnt seien hier nur beispielhaft das Interview mit Burkhard Hirsch und der Kommentar von Heribert Prantl, beide in der SZ erschienen. Über die zweifelhafte Zuverlässigkeit von Geruchsproben als geeignetes Mittel zur Identitätsfeststellung berichtet die WELT ganz informativ. Interessant an den Geschehnissen ist aber noch etwas anderes, was in der allgemeinen Diskussion zu kurz kommt oder ganz übersehen wird: die fortschreitende Entwertung der Position des Einzelnen bei der Konfrontation mit der Staatsmacht.
Ich hatte neulich schon darauf hingewiesen, dass Verfahrensgrundrechte des Beschuldigten mehr und mehr dadurch verwässert werden, dass die Grenzen zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr unter dem Eindruck der aktuellen Gesetzgebung ineinanderfließen. Die Folgen dieser Entwicklung werden in den Maßnahmen zur polizeilichen „Vorfeldermittlung“ in Sachen G-8 offensichtlich. Die Polizei nimmt Geruchsproben von vermuteten Demonstranten. Da sich eine solche Präventivmaßnahme mit dem HSOG des Landes Mecklenburg-Vorpommern schwerlich begründen läßt, ist die Bundesanwaltschaft flugs zur Stelle, das Verfahren in ein repressives umzuetikettieren, und stützt das ganze nunmehr auf § 81b StPO. Dieser soll aber der Identitätsfeststellung in laufenden Ermittlungsverfahren dienen, sodaß man zunächst meinen könnte, hier griffen Beschuldigtenrechte wie etwa der nemo-tenetur-Grundsatz, demzufolge niemand an seiner eigenen Überführung mitzuwirken braucht. § 81b StPO sieht jedoch eine Einwilligung des Beschuldigten in die erkennungsdienstliche Maßnahme gerade nicht vor. Die Großzügkeit der StPO, wenn es um Fragen der Identitätsfeststellung geht, machte sich jüngst auch die Staatsanwaltschaft Halle zunutze, indem sie allen Ernstes Zahlungsvorgänge von 22 Millionen Kreditkarteninhabern auf gewisse Merkmale hin überprüfen ließ – der Sache nach eine Rasterfahndung nach § 98a StPO, die eine richterliche Anordnung erfordert – und sich dabei auf § 161a StPO, der die Vernehmung von Zeugen regelt, berief. Was inzwischen skandalöserweise durch das Amtsgericht Halle bestätigt wurde.
Das ist die neue Rechtspraxis in diesem Land: staatliche Erlaubnistatbestände werden bis zur Unkenntlichkeit überdehnt, soweit die jeweilige Maßnahme einer „guten“ Sache dient – wer will sich schon der Symphatie mit Kinderpornographiekonsumenten oder Leuten, die durch ihre Aktionen das „Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erheblich beschädigen könnten“, verdächtig machen?
Auf der Strecke bleibt der einzelne Bürger – falls die Bezeichnung „Bürger“ angesichts seiner fortschreitenden Entrechtung überhaupt noch gerechtfertigt ist – der, einmal in die polizeiliche Ermittlungsmaschinerie geraten, um seine Rechte quasi betteln muss und am eigenen Leib erleben darf, wie weit der ursprünglich nur auf die Sicherung des Strafverfahrens zielenden Strafprozessordnung inzwischen präventive Elemente beigemischt worden sind. Begonnen hat das Übel übrigens schon im Jahre 1965 – bei so unverfänglichen Dingen wie den Haftgründen. Damals nämlich wurde die Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs.1 Nr.2 StPO) als zureichender Haftgrund normiert, wohingegen der Verdächtige bis dahin nur wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO) in Haft genommen werden durfte. Seitdem hat der Präventionsgedanke seinen verhängnisvollen Siegeszug unter dem Versprechen von mehr Sicherheit auch und gerade in der StPO unter vielerlei Vorzeichen angetreten. Die Zahl der Straftaten ist freilich nicht gesunken, ganz im Gegenteil.
Und nach alledem kann es auch nicht mehr überraschen – wohl aber entsetzen! – wenn die Generalbundesanwältin Harms sich mit folgender Wortmeldung zum Geruchsproben-Irrsinn äußert:
“Nur weil eine Methode von der Stasi in ganz anderem Zusammenhang eingesetzt wurde, heißt das noch nicht, dass sie für uns schon deswegen tabu ist.”
Man stelle sich einmal vor, eine solche Äußerung hätte Harms’ britisches Pendant, der „Director of the Crown Prosecution Service“, Sir Ken McDonald (QC), von sich gegeben: wie lange wäre der wohl noch im Amt? Rücktrittsforderungen Frau Harms betreffend sind mir jedenfalls bislang nicht zu Ohren gekommen.