Heute mal ein Beschluss, den ich mit folgendem Leitsatz zusammenfasse:
Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) ist für Richter eines Kollegialgerichts immer dann unanwendbar, wenn dieses eine evident rechtswidrige Entscheidung nicht einstimmig getroffen hat (und die Richter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen).
Das klingt irre? Ist aber so, vgl. hier.
Argument: “Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung sei für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der Nachweis erforderlich, dass es für die Entscheidung gestimmt hat. Dieser Nachweis lasse sich mit den in Betracht kommenden Beweismitteln nicht führen.”
Soweit die Angeklagten sich also zur Sache nicht äußern – sind sie fein raus!
Die Begründung scheint mir gut vertretbar. Fraglich ist nur, ob der Gesetzgeber eine solch offenkundige Strafbarkeitslücke miteinkalkuliert hat, als er den § 339 StGB schuf. Da sonst allenthalben aus “kriminalpolitischen Erwägungen” Strafschärfungen gefordert – und auch umgesetzt – werden, bin ich jetzt gespannt, ob der Gesetzgeber hier Handlungsbedarf sieht. Nebenbei: die Verurteilungen wegen Rechtsbeugung im Laufe des bald sechzigjährigen Bestehens der Bundesrepublik kann man sich an seinen zehn Fingern abzählen. Die meisten davon ergingen im Rahmen der Aufarbeitung des DDR-Unrechts.
PS.: Im vorliegenden Fall handelt es sich übrigens um jenes Gericht, das sich in dem Verfahren betreffend das Umgangsrecht eines türkischen Vaters mit seinem Kind mehrfach über Urteile des BVerfG bzw. des EuGH hinweggesetzt hat.
Sie machen Dauer-Ferien. Oder?
Deutschland, Bundesrepublik
Gutes Modell
- Soziale Sicherheit
-sozialen
- Prostitution
- Geschäftsführender Gesellschafter
- Die Sorge um die Schwachen
Aber die Welt braucht eine Armee (es sollte gehen Sie zurück zur Nazi-Deutschland die Mentalität).
Erweitern Sie es zu sagen, 0,5 Millionen Menschen.
Die Welt braucht sie.
Tex gegen Russland (Gas, kann man aus Norwegen).
Alles in Ordnung bei Ihnen?