… stammt nicht, wie ich (und vielleicht auch so mancher andere) bislang dachte von Kurt Tucholsky, sondern von Ludwig Thoma und ist darüberhinaus auch noch falsch wiedergegeben. Darauf macht das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg in einem Beschluss vom 27.06.07 aus gegebenem Anlass aufmerksam. Auf einer Betriebsratsversammlung titulierte ein Gewerkschaftssekretär einen Rechtsanwalt eines Arbeitgeberverbandes mit obigem Zitat. Woraufhin dieser klagte. Erfolglos, denn er hatte sich sowohl in der örtlichen als auch in der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts, vor dem er Klage erhob, vertan. Inhaltlich führt das LArbG aus:
„Der Streitwert von 4.000,00 EUR ist selbst bei unterstellter Richtigkeit der klägerischen Darstellung des Sachverhaltes ausreichend und angemessen. Der beleidigende Inhalt der behaupteten Ausführungen des Beklagten hält sich in Grenzen. Einen Grund beleidigt zu sein, hätte vor allem Dr. jur. Kurt Tucholsky, dem ein Zitat von Ludwig Thoma in den Mund bzw. den literarischen Nachlass geschoben wurde.
Aber auch Ludwig Thoma könnte sich ebenso mit Recht gekränkt fühlen, denn seine ironische Sprachschöpfung wurde durch die unvollständige Zitierung durch den Beklagten ihres selbstkritischen Witzes beraubt. Schließlich heißt es bei Ludwig Thoma, der selbst Rechtsanwalt war: “Der königliche Landgerichtsrat Alois Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.” Eschenberger hatte nämlich “im Staatsexamen einen Brucheinser bekommen”. (Das Ganze ist nachzulesen in der Erzählung “Der Vertrag” auf der Internetseite …).“
Und weiter heißt es, an den Kläger gewendet:
„Ludwig Thoma hat dereinst davon noch mehr über unser aller Haupt ergossen (nachzulesen in “Der Münchner im Himmel – Von Rechts wegen” auf jener o.g. Internetseite – die Annahme “von mäßigem” Verstand zu sein, erscheint da noch harmlos). Das lässt sich jedenfalls aushalten; es ist – auch idealiter betrachtet – nicht mehr als 4.000,00 EUR wert. Das Ganze wird noch dadurch unterstrichen, dass man sich ob der kampfeserprobten Persönlichkeit des Klägers nicht recht vorstellen kann, dass ihn eine solche hingeschnäuzte Bemerkung gewissermaßen 50.000,00 EUR tief verletzen kann.“
Und weiter, die örtliche (Un-)Zuständigkeit betreffend:
„Erstens ist der Kläger bedingt durch seine berufliche Tätigkeit und auch sein Hobby, an einer Vielzahl von verschiedenen Orten – wenn auch noch nicht gleichzeitig – in Baden-Württemberg anzutreffen. Darüber hinaus hat nach allgemeinem Verständnis ein Mensch – auch ein Verbandsfunktionär in leitender Stellung – seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort immer noch in seiner Wohnung und nicht in seinem Büro.“
Womit bewiesen wäre, dass deutsche Gerichte zuweilen besser (und witziger) sind als ihr Ruf.
Das ganze Urteil: hier.
Der Gewerkschaftssekretär betont, daß er den Kläger nicht so tituliert hat. Er erklärt, er hat das Zitat nicht auf den Kläger bezogen. Der Kläger war auf der Betriebsversammlung gar nicht anwesend. Er hat seine Behauptung nur zugetragen bekommen. Der Kläger läßt wegen so etwas gegen den Gewerkschaftssekretär vorgehen. Dieser will nicht durch unrichtige Interpretation Ärger mit dem Kläger zu haben. Wie schnell aus einer weitergetragenen Behauptung eine gerichtliche Klage wird, zeigt eben der absurde Fall.
[…] PS: Herr Koch hat ehemals in einer Anwaltskanzlei gearbeitet. Dazu fällt mir nur Ludwig Thoma ein: “Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand …” […]
[…] von Kurt Tucholsky sondern von Ludwig Thoma und wurde außerdem noch falsch zitiert (nachzulesen hier, hier und hier). Und gleich noch ein Beweis für teils sehr gefährliches Halbwissen: «Früher […]
[…] von Kurt Tucholsky ist der Spruch doch nicht… Ähnliche Beiträge:Guttenberg ist kein […]
[…] […]
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