Heute mal ein Beschluss, den ich mit folgendem Leitsatz zusammenfasse:
Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) ist für Richter eines Kollegialgerichts immer dann unanwendbar, wenn dieses eine evident rechtswidrige Entscheidung nicht einstimmig getroffen hat (und die Richter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen).